Vorübergehendes Gaststättengewerbe anzeigen
Im Nachgang zu unserer ersten Informationsmail möchten wir nochmals ausdrücklich auf die seit dem 1. Januar 2026 neu geltenden Regelung für den Betrieb vorübergehender gastronomischer Tätigkeit aus besonderem Anlass hinweisen.
Anlass:
Sie wollen vorübergehend oder als gewerbetreibende Person aus besonderem Anlass gastronomisch tätig werden? Dann müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Zuständige Stelle:
Zuständig für die Entgegennahme Ihrer Anzeige ist die Gemeinde, in deren Gebiet Sie vorübergehend gastgewerblich tätig werden wollen.
Voraussetzung:
Der Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes ist in Baden-Württemberg nur aus besonderem Anlass möglich. Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. Ein besonderer Anlass kann beispielsweise ein Stadtfest sein oder auch ein Weihnachtsmarkt.
Die Anzeigepflicht für vorübergehende Gaststättengewerbe gilt für Vereine nur dann, wenn diese alkoholische Getränke anbieten.
Verfahrensablauf:
Das geplante vorübergehende Gaststättengewerbe ist bei der zuständigen Gemeinde anzuzeigen anhand des vorgesehenen Formulars. Dies finden Sie aktuell auf der Homepage der Gemeinde Weisweil.
Fristen:
Die Anzeige hat spätestens zwei Wochen vor dem vorübergehenden Gaststättenbetrieb zu erfolgen. Bei verspäteter Meldung droht ein Bußgeld seitens der unteren Verwaltungsbehörde, dem Landratsamt Emmendingen.
Bei Rückfragen melden Sie sich gerne.
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-GastGBW2026rahmen
