Gemeinde Weisweil

Landkreis Emmendingen

 

Die Gemeinde Weisweil als zuständige Ortspolizeibehörde erlässt gemäß §§ 28

Absatz 1 Satz 1, 28a Abs. 1 Nr. 15 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), § 20 Absatz

1 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO), § 1 Absatz 6b der Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeiten nach dem IfSG (IfSGZustV), § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) jeweils in den zur Zeit geltenden Fassungen für das Gebiet der Gemeinde Weisweil nachstehende

 

 

Allgemeinverfügung

  1. In Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Weisweil besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für in der Einrichtung Beschäftigte, die nicht mindestens zweimal pro Woche, bei einer Anwesenheit von maximal drei Tagen in Folge je Woche mindestens einmal pro Woche, den Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in der Einrichtung vorlegen.

Als Nachweis dient im Fall einer Durchführung von Selbsttests im häuslichen Bereich die Vorlage einer vollständig ausgefüllten und von der/ dem Beschäftigten unterschriebenen Bestätigung über die Durchführung der Selbsttests und das negative Testergebnis. Im Fall der Durchführung innerhalb der jeweiligen Einrichtung sind die Testung und das negative Testergebnis zu dokumentieren. Sofern die Durchführung nicht als Selbsttest erfolgt, dient als Nachweis für einen COVID-19-Schnelltest die Vorlage einer tagesaktuellen Bescheinigung eines Testzentrums oder einer Teststelle über das Testergebnis.

Werden entsprechende Nachweise nicht bis zum Freitag der jeweiligen Woche vorgelegt, besteht ein Betretungsverbot bis zur Vorlage eines tagesaktuellen Nachweises über eine negative Testung. Die Einrichtung darf im Fall eines Betretungsverbots lediglich für die Durchführung eines Selbsttests betreten werden, sofern dies dort vorgesehen ist. Tagesaktuell im Sinne dieser Regelung bedeutet nicht älter als 24 Stunden.

 

  1. Für Kinder ab 3 Jahren, die in den in Ziffer 1 genannten Kindergärten betreut werden, besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot, wenn sie nicht mindestens zweimal pro Woche, bei einer Anwesenheit von maximal drei Tagen in Folge je Woche mindestens einmal pro Woche, den Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in der Einrichtung vorlegen.

Als Nachweis dient die Vorlage einer tagesaktuellen Bescheinigung eines Testzentrums oder einer Teststelle über das Testergebnis oder im Fall der Durchführung von Testungen durch Erziehungsberechtigte die Vorlage der vollständig für die jeweilige Woche ausgefüllten und von einem Erziehungsberechtigten unterschriebenen Bescheinigung über die Durchführung von Antigen-Schnelltests an Kindern im häuslichen Bereich. Werden entsprechende Nachweise nicht bis zum auf die jeweilige Woche folgenden Dienstag vorgelegt, besteht ein Betretungs- und Teilnahmeverbot bis zur Vorlage eines tagesaktuellen Nachweises über eine negative Testung. Der Vollständigkeit der Dokumentation steht es nicht entgegen, wenn es sich um ein Kindergartenkind handelt und vereinzelt Testungen dem Kind nicht zugemutet werden können (z.B. wegen nachhaltiger Verweigerung des Kindes), soweit ansonsten die Testungen überwiegend regelmäßig durchgeführt und dokumentiert werden.

Der Grund für die Unzumutbarkeit der Testung ist von den Erziehungsberechtigten glaubhaft zu machen. Die Entscheidung über die Vollständigkeit der Dokumentation trifft die Einrichtungsleitung. Tagesaktuell im Sinne dieser Regelung bedeutet nicht älter als 24 Stunden.

 

  1. Von den Nachweispflichten nach Ziffern 1 bis 3 sind folgende Fälle ausgenommen:
  1. a) Dem/der Beschäftigten oder dem betreuten Kind ist aus medizinischen oder sonstigen Gründen weder die Durchführung eines Lolli-, Nasal- noch eines Spucktests möglich oder zumutbar, was in der Regel durch Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attestes glaubhaft zu machen ist.
  1. b) Bei dem/der Beschäftigten oder dem Kind handelt es sich um eine geimpfte oder genesene Person. Als vollständig geimpft gelten Personen, die eine seit mindestens14 Tagen abgeschlossene Impfung mittels lmpfdokumentation vorweisen können.Genesene Person ist jede Person, die bereits selbst positiv getestet war, sofern sieüber einen Nachweis über eine durch PCR-Test bestätigte lnfektion mit dem Coronavirus verfügt. Das PCR-Testergebnis darf zum Zeitpunkt der begehrtenBefreiung von der Testpflicht höchstens 6 Monate zurückliegen.
  1. c) Es handelt sich um ein Schulkind, das in der jeweiligen Woche anTestdurchführungen in der Schule teilgenommen hat, was glaubhaft zu machen ist. Ferner kann von der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises ganz oder teilweise abgesehen werden, sofern es sich um ein Kind handelt, dass aufgrund einerEmpfehlung des Sozialen Dienstes des Jugendamtes in die Einrichtung aufgenommen wurde. Die Entscheidung darüber trifft die Einrichtungsleitung.

 

  1. Nach § 41 Abs. 4 Satz 4 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) gilt diese Allgemeinverfügung am 06. September 2021 als bekanntgegeben und tritt damit zu diesem Zeitpunkt in Kraft. Diese Allgemeinverfügung, einschließlich ihrer Begründung, kann auf der Internetseite der Gemeinde Weisweil unter www.weisweil.de eingesehen werden.

 

  1. Diese Allgemeinverfügung wird bis zum Ablauf des 29. Oktober 2021 befristet. Damit tritt diese Allgemeinverfügung zum vorgenannten Zeitpunkt außer Kraft, wennderen Befristung nicht vorher durch eine weitere Allgemeinverfügung verlängert wird.

 

Begründung:

I.

SARS-CoV-2 ist ein Virus, dass durch Tröpfcheninfektion (z.B. durch Husten, Niesen oder auch bei engeren face-to-face-Kontakten von Mensch zu Mensch) oder auch Aerosole (feinste luftgetragene Flüssigkeitspartikel und Tröpfchenkerne, kleiner als fünf Mikrometer) relativ leicht von Mensch zu Mensch übertragbar ist. Die Inkubationszeit beträgt nach derzeitigen Erkenntnissen bis zu 14 Tage. Bereits während dieses Zeitraumes, in dem ein Infizierter selbst noch keine Symptome zeigt, kann er das Virus auf andere Menschen übertragen. Die hierdurch hervorgerufene Atemwegs-Erkrankung COVID-19 verläuft unterschiedlich schwer und kann zum Tod führen. Das Risiko schwerer und tödlicher Verläufe ist bei älteren Menschen und Personen mit Vorerkrankungen höher. Bei Mutationen des Virus können sich die Verlaufsformen und der Anteil schwerer und tödlicher Verläufe ändern.

Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sind nach § 28a Absatz 1 i.V.m. § 28 Absatz 1 IfSG insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten. Das Robert-Koch-Institut (RKI) schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als hoch ein. Daher wird dringend appelliert, dass sich die gesamte Bevölkerung für den Infektionsschutz engagiert.

Seit Beginn des Jahres 2021 gibt es aufgrund der Zulassung von inzwischen vier Impfstoffen, der steigenden Anzahl an Impfungen und der Aussicht auf weitere erfolgreiche Impfstoffkandidaten die große Hoffnung, dass die Pandemie in diesem Jahr überwunden werden kann. Die Neuinfektionszahlen sind bundesweit stark zurückgegangen, das exponentielle Wachstum konnte derzeit gebrochen werden. Trotzdem ist eine erneute Belastung des Gesundheitssystems, insbesondere der Krankenhäuser und Intensivstationen, zu befürchten. Hinzu kommt, dass in Baden-Württemberg die Virusmutanten B.1.617und B.1.617.2 nachgewiesen wurden, welche nach den ersten Untersuchungen voraussichtlich noch leichter übertragbar sind und eine erhöhte Reproduktionszahl aufweisen. Es gibt Hinweise darauf, dass eine Infektion mit den neuen Varianten B.1.617/B.1.617.2 mit einer höheren Viruslast einhergeht. Die bisherigen epidemiologischen Erkenntnisse deuten darauf hin, dass die Mutationen B.1.617/B.1.617.2 deutlich infektiöser sind und eine höhere Reproduktionszahl aufweist, so dass ihre Ausbreitung schwerer einzudämmen ist. Nach derzeitigem Kenntnisstand verbreitet sie sich auch stärker unter Kindern und Jugendlichen, als das bei der bisher bekannten Virusvariante der Fall ist.

Auch wenn die 7-Tages-Inzidenz pro 100.000 Einwohner im Landkreis Emmendingen deutlich unter dem Landesdurchschnitt liegt, waren im Landkreis Emmendingen in der Vergangenheit regelmäßig auch Ausbruchsgeschehen in Kindertageseinrichtungen Treiber des Infektionsgeschehens. Insofern sind alle Anstrengungen zu unternehmen, um eine signifikante und andauernde Eindämmung der Fallzahlen zu erreichen. Dies gilt insbesondere für die Zeit, in der nach den Sommerferien der Einrichtungen die Kinder nach und nach wieder aus den Ferien, die auch im Ausland oder in Gebieten mit deutlich höherer Inzidenzzahl verbracht wurden, in die Einrichtungen zurückkehren. Um davon ausgehende Gefahren von der Einrichtung fernzuhalten, ist nach heutigen Wissenstand nur das Testen ein geeignetes, angemessenes und verhältnismäßiges Mittel.

Vor diesem Hintergrund, angesichts der Fallsterblichkeit und zur Verhinderung einer Überlastung des Gesundheitssystems, ist es notwendig, die Zahl der infizierten Personen so gering wie möglich zu halten. Da derzeit die Bevölkerung noch nicht ausreichend gegen COVID-19 geimpft ist, bleiben nicht-pharmazeutische Maßnahmen wichtige Bausteine, um das Infektionsgeschehen zu kontrollieren und die aktuell geringen Fallzahlen zu halten. Der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hängt nach den Einschätzungen des RKI maßgeblich von der Einhaltung des Abstandsgebots, Kontaktbeschränkungen, dem Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen sowie den eingeleiteten Gegenmaßnahmen (Kontaktnachverfolgung und Quarantäne) ab.

Maßgebliche Bedeutung kommt bei der Bekämpfung der Pandemie dabei insbesondere auch der Durchführung von Testungen zu, wodurch Infektionen frühzeitig erkannt und neue Infektionsketten unterbunden werden können.

Nach Aussage des RKI stellen die Antigen-Selbsttests damit ein weiteres Instrument zur Reduzierung des Übertragungsrisikos dar, wobei der Erfolg vor allem auch vom Umfang der Beteiligung abhängt. Eine Reduzierung des Übertragungsrisikos mit Hilfe von Testungen kann somit nur dann erfolgreich gelingen, wenn die Tests auf breiter Basis durchgeführt werden, weswegen mit der vorliegenden Allgemeinverfügung in Bereichen wie Kindertageseinrichtungen für die betroffenen Personen eine indirekte Pflicht zur Testung angeordnet wird, indem das Betreten der Einrichtung bzw. die Teilnahme am Angebot der jeweiligen Einrichtung von der Durchführung von Tests abhängig ist.

Zwar ist die Inzidenz im Landkreis Emmendingen deutlich unter dem landesweiten Durchschnitt. Es hat sich in jedoch gezeigt, dass es punktuell immer wieder, gerade in Kindertageseinrichtungen, ein aktiveres Infektionsgeschehen gab. Vor dem Hintergrund, dass bei einem Auftreten von Fällen in Kindertageseinrichtungen gegebenenfalls eine (Teil-) Schließung erfolgen muss, erscheint die Testpflicht auch bei niedrigen Inzidenzen als der geringere Eingriff. Solange regional im Landkreis und in den Nachbarlandkreisen Fälle auftreten, besteht das Risiko des Auftritts von Infektionen in einer Einrichtung.

II.

Die Anordnungen dieser Allgemeinverfügung sind nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG gerechtfertigt. Zweck dieser Allgemeinverfügung ist die Verzögerung der Ausbreitungsdynamik, die Unterbrechung von Infektionsketten, die Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung für die Gesamtbevölkerung sowie der Schutz vulnerabler Personengruppen.

Die Gemeinde Weisweil ist gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG i.V.m. § 1 Absatz 6b IfSGZustV für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten bei einem Schwellenwert unter 50 zuständig. Das Land Baden-Württemberg hat in der CoronaVO bereits Schutzmaßnahmen erlassen. Gemäß § 20 Absatz 1 CoronaVO bleibt das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, von der CoronaVO unberührt.

Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG, der die als COVID-19 bezeichnete Atemwegserkrankung auslöst. COVID-19 ist eine übertragbare Krankheit i.S. von § 2 Nr. 3 IfSG.

Zu Ziffer 1:

In seinem Lagebericht vom 11. August 2021 führt das RKI aus, dass sich der Trend der steigenden Fallzahlen fortsetzt. Seit Juli ist ein Anstieg der Fallzahlen und der 7-Tage-Inzidenz zu beobachten. Aktuell zirkulieren vier besorgniserregende Virusvarianten in Baden-Württemberg. Dabei ist der weit überwiegende Teil der sogenannten Delta-Variante, die als besonders ansteckend gilt, zuzurechnen. Beim Großteil der Fälle ist der Infektionsort nicht bekannt. COVID-19-bedingte Ausbrüche betreffen insbesondere private Haushalte, aber auch das berufliche Umfeld sowie Kitas und Schulen, während die Anzahl der Ausbrücke in Alters- und Pflegeheimen insbesondere aufgrund der fortschreitenden Durchimpfung deutlich zurückgegangen ist. Um einen möglichst kontinuierlichen Betrieb von Kitas und Schulen gewährleisten zu können, erfordere die aktuelle Situation den Einsatz aller organisatorischen und individuellen Maßnahmen zur Infektionsprävention. Darüber hinaus müsse der Eintrag von SARS-CoV-2 in die Einrichtungen möglichst verhindert werden, d. h. Familien und Beschäftigte sollten ihr Infektionsrisiko außerhalb der Kita oder Schule entsprechend der Empfehlungen des RKI (AHA + L) minimieren und bei Zeichen einer Erkrankung fünf bis sieben Tage zuhause bleiben. Falls es zu Erkrankungen in einer Einrichtung komme, solle eine frühzeitige reaktive Schließung aufgrund des hohen Ausbreitungspotenzials der SARS-CoV-2 Varianten erwogen werden, um eine weitere Ausbreitung innerhalb und außerhalb der Einrichtung zu verhindern.

Die Gemeinde Weisweil teilt diese Besorgnis und sieht ebenfalls als primäres Ziel, den kontinuierlichen Kita-Betrieb zu gewährleisten. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und einer nachhaltigen Präventionsarbeit sind Schließungen von Einrichtungen nur als ultima ratio in Erwägung zu ziehen. Um Schließungen zu vermeiden und eine nachhaltige Prävention und Aufrechterhaltung der Kita-Betriebe in der Pandemie zu ermöglichen, sind die verfügten Maßnahmen verhältnismäßig. In Kindertageseinrichtungen wie Kindergärten und Krippen können Hygienemaßnahmen nur bedingt umgesetzt werden. Zwar besteht sowohl für pädagogisches Personal als auch für Zusatzkräfte eine Maskenpflicht. Diese gilt jedoch nicht für die dort betreuten Kinder, die aufgrund ihres Alters noch keine Maske tragen können. Auch lässt sich der vorgeschriebene Mindestabstand bei der Betreuung der Kinder nicht einhalten. Der zusätzliche Einsatz von Antigentests in Kindertageseinrichtungen und weiteren Bildungseinrichtungen, ggf. ergänzt durch freiwillige Schnell- und Selbsttests, ist geeignet, Infektionsereignisse zu verringern und damit den Lebensbereich Familie und Bildung sicherer zu machen. Mithilfe dieser Maßnahme kann die Schließung von Kindertageseinrichtungen verhindert werden. Um einen möglichst breiten Schutz zu erreichen, erstreckt sich die Pflicht zur Vorlage des Nachweises eines negativen Tests nicht nur auf Erzieherinnen und Erzieher, sondern auf alle in der jeweiligen Einrichtung Beschäftigten.

Die angeordnete wiederholte Testung derselben Personen erhöht die Wahrscheinlichkeit, das sogenannte diagnostische Fenster eines Antigentests zu treffen und trägt somit in Abhängigkeit der dadurch verhinderten Übertragungen zur Reduzierung des allgemeinen Infektionsgeschehens bei. Auch dies kommt insbesondere in Situationen zum Tragen, in denen Hygienemaßnahmen nur bedingt

umgesetzt werden können wie z.B. in Kindertagesstätten. Daher wird der Nachweis eines negativen COVID-19 Tests zweimal pro Woche verlangt. Dieser Nachweis kann geführt werden, indem in der jeweiligen Einrichtung ein Selbsttest durchgeführt und entsprechend dokumentiert wird. Er kann jedoch auch durch Vorlage eines schriftlichen oder elektronischen Nachweises eines Testzentrums oder einer anderen Teststelle über das Vorliegen eines negativen Testergebnisses geführt werden. Dieser hat jedoch tagesaktuell, d.h. bei Vorlage nicht älter als 24 Stunden zu sein. Ferner besteht die Möglichkeit, im häuslichen Bereich durchführte Testungen zu dokumentieren und zu bestätigen und dieses der Einrichtung vorzulegen. Um einen wirksamen Schutz auch für den Fall zu erzielen, wenn der Nachweis eines negativen Tests nicht oder nicht rechtzeitig erbracht wird und somit eine Infektion nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, wird für diesen Fall ein Betretungs- und Teilnahmeverbot angeordnet. Eine Ausnahme davon gilt nur dann, wenn die jeweilige Einrichtung zum Zweck der Durchführung eines Selbsttests betreten werden soll, sofern die Durchführung von Tests dort vorgesehen ist. Ansonsten besteht das Betretungsverbot bis zur Vorlage eines negativen Testnachweises fort.

Im Fall eines positiven Selbsttests ist der / die Betroffene gemäß § 4a Abs. 3 der Verordnung des Sozialministeriums zur Absonderung von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigten Personen und deren haushaltsangehörigen Personen (Corona-Verordnung Absonderung – CoronaVO Absonderung) verpflichtet, sich unverzüglich mittels PCR nachtesten zu lassen. Bis zur Vorlage des PCRTestergebnisses ist er / sie nach § 3 Abs. 2 CoronaVO Absonderung verpflichtet, sich in häusliche Absonderung zu begeben. Das bei Nicht-Vorlage des Nachweises eines negativen Testergebnisses eintretende Betretungsverbot und der damit einhergehende Grundrechtseingriff sind in Ansehung des Infektionsschutzes und der jeweiligen Interessen verhältnismäßig, zumal aus individuellen Gründen Ausnahmen in Ziffer 3 vorgesehen sind. Die Anordnungen sind geeignet, um das Ziel, die Aus- und Weiterverbreitung von COVID-19 zu verlangsamen und die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen, zu erreichen. Weniger belastende Maßnahmen, die ebenso wirksam sind, sind nicht ersichtlich. Neben den für den einzelnen Betroffenen geringen Belastungen, die mit den den Nachweis voraussetzenden Testungen und der Vorlage der Nachweise einhergehen, sind in die Güterabwägung auf der anderen Seite die erheblichen gesundheitlichen Gefahren einer unkontrollierten und nicht mehr nachverfolgbaren Verbreitung von COVID-19 und einer daraus folgenden akuten und existenziellen Überlastung der Gesundheitsversorgung einzubeziehen. In der Abwägung erweist sich die in Ziffer 1 angeordnete Verpflichtung als ein zur Bekämpfung der Corona-Pandemie und zum gesundheitlichen Schutz der Bevölkerung verhältnismäßiger Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Der Gemeinde Weisweil – Ortspolizeibehörde – ist bei der Frage, welche Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG i.V.m. § 20 Abs. 1 CoronaVO getroffen werden, Ermessen eingeräumt. Bei Ausübung des Ermessens kommt die Gemeinde Weisweil – Ortspolizeibehörde– zum Ergebnis, dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen die getroffene Regelung veranlasst ist, um eine weitere Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 und die damit verbundene Krankheit COVID-19 effektiv einzudämmen. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass angesichts gehäufter

Ausbruchsgeschehen in Kindertagesstätten, auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen Schutzmaßnahmen, eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 erheblich gefährdet wäre.

Zu Ziffer 2:

Die unter Ziffer 1 dargestellten Erwägungen gelten entsprechend auch für die in der Angebotsform Kindergarten und in Betreuungsangeboten für Schulkinder betreuten Kinder. Anders als Schulkinder sind Kinder im Kindergartenalter, d.h. ab der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Eintritt der Schulpflicht, in der Regel nicht in der Lage, einen Selbsttest unter Aufsicht und Anleitung eigenständig durchzuführen.

Deswegen wird die Möglichkeit eingeräumt, dass Eltern oder Erziehungsberechtigte die Testung mit dem Kind im vertrauten heimischen Umfeld durchführen und die Durchführung durch regelmäßige Vorlage eines entsprechenden Dokumentations-formulars der jeweiligen Einrichtung mitteilen. Um den Eltern nicht die zwangsweise Durchführung der Testungen aufzuerlegen für den Fall, dass sich das Kind nachhaltig einer Testung verweigert, und damit das Kind sowie die Eltern-Kind-Beziehung zu belasten, wird die Möglichkeit eingeräumt, dass ein vereinzeltes Absehen von der Durchführung und dem entsprechenden Nachweis nicht zum Nachteil gereicht. Im Hinblick auf die für den Erfolg der Testungen zur Bekämpfung der Pandemie erforderliche breite und häufige Beteiligung muss dies jedoch auf Einzelfälle beschränkt sein und kann nicht eine wiederholende oder gar ständige Verweigerung ausgleichen. Im Falle eines positiven Selbsttests besteht gemäß § 4a Abs. 3 der CoronaVO Absonderung die Verpflichtung, das Kind unverzüglich mittels PCR nachtesten zu lassen. Bis zur Vorlage des PCR-Testergebnisses besteht nach § 3 Abs. 2 CoronaVO Absonderung die Pflicht, das Kind in häusliche Absonderung zu begeben. Die Selbsttests werden den Erziehungsberechtigten von der Einrichtung kostenfrei zur Verfügung gestellt. Neben der eigenen Durchführung und Dokumentation von Tests kann alternativ jedoch auch ein Nachweis von einem Testzentrum oder einer anderen Teststelle in schriftlicher oder elektronischer Form vorgelegt werden. Etwaige dafür anfallende Kosten müssen von den Erziehungsberechtigten selbst getragen werden. Für in Krippen betreute Kinder werden keine entsprechenden Nachweise benötigt, jedoch kann eine Testung durch Erziehungsberechtigte im häuslichen Bereich auf freiwilliger Basis erfolgen. Hierzu können seitens der Einrichtungen Selbsttests zur Verfügung gestellt werden, sofern diese in ausreichender Zahl vorhanden sind.

Zu Ziffer 3:

Ziffer 3 regelt die Ausnahmen. Hiermit wird individuellen Eigenheiten der betroffenen Personen Rechnung getragen, indem für diese ein Betretungs- und Teilnahmeverbot nicht gilt, sofern ihnen eine Testung aus medizinischen oder sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann. In der Regel ist dies durch Vorlage eines ärztlichen Attests glaubhaft zu machen, das der Einrichtung vorzulegen ist. Für geimpfte und genesene Personen gilt das an die Nicht-Vorlage des Nachweises eines negativen Testergebnisses geknüpfte Betretungs- und Teilnahmeverbot nicht. Als geimpft gelten laut Sozialministerium Personen, die eine seit mindestens 14 Tagen abgeschlossene Impfung mittels lmpfdokumentation vorweisen können. Genesene Person ist jede Person, die bereits selbst positiv getestet war, sofern sie über einen Nachweis über eine durch PCR-Test bestätigte Infektion mit dem Corona-Virus verfügt. Das PCRTestergebnis darf zum Zeitpunkt der begehrten Befreiung von der Testpflicht höchstens sechs Monate zurückliegen.

Um für Schulkinder von verzichtbaren Mehrfachtestungen (ggf. sogar am gleichen Tag) abzusehen, wurde eine Ausnahme von der Pflicht zur Vorlage von Nachweisen aufgenommen, wenn und soweit in der jeweiligen Woche bereits ein Schultest im Sinne der CoronaVO durchgeführt wurde. Werden diese Testungen dagegen im häuslichen Bereich durchgeführt, besteht die Pflicht zur Ausfüllung und Vorlage eine entsprechenden Dokumentationsformulars dagegen fort.

Eine weitere Ausnahme betrifft Kinder, die auf Empfehlung des Sozialen Dienstes des Jugendamtes aus Gründen des Kindeswohls in die Einrichtung aufgenommen wurden.

Zu den Ziffern 4 und 5:

Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten ab 06. September 2021. Die Allgemeinverfügung ist bis zum 29. Oktober 2021 befristet. Erfolgt keine Verlängerung, tritt sie automatisch mit Ablauf des 29. Oktober 2021 außer Kraft.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Widerspruch bei der Gemeinde Weisweil, Hinterdorfstr. 14, 79367 Weisweil, erhoben werden. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch beim Landratsamt Emmendingen, Kommunalamt, mit Sitz in Emmendingen erhoben wird.

Hinweise:

  1. Diese Allgemeinverfügung ist nach § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Der Widerspruch hat somit keine aufschiebende Wirkung.

 

  1. Nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG handelt ordnungswidrig, wer einer vollziehbarenAnordnung nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeitkann gemäß § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

 

Weisweil, den 06. September 2021

gez..Michael Baumann

Bürgermeister