10.05.2020
Hier finden Sie die 8. Änderung zur CoronaVO vom 09.05.2020, die im Wege der Notverkündung bekannt gegeben worden ist.
Sie tritt in Kraft am 10.05.2020 für (§ 4 Absätze 5 und 8) für:
Vergnügungsstätten, Betriebe in den Bereichen Tattoo und Piercing, Massage, Kosmetik, Nagelpflege und Fußpflege, Sonnenstudios, Beherbergungsbetriebe, Camping- und Wohnmobilstellplätze sowie für das Gaststättengewerbe.
Wir rechnen damit, dass hier die Hygienevorgaben zeitnah festgelegt werden.
Wichtig auch für Vereine: Hier sollen Bedingungen und Anforderungen für die Wiederaufnahme des Betriebs, Höchstgruppengrößen, zulässige Trainingsformate, usw. festgelegt werden.
Bitte beachten Sie, dass eine Umsetzung vor Ort erst dann erfolgen kann, wenn diese Rechtsverordnung erlassen und in Kraft getreten ist. Es wird Zeit, dass für Vereine Klarheit besteht, gleichwohl gilt, dass es möglich und zulässig ist, diese Vorgaben erst nach und nach umzusetzen. Ebenso könnte es auch erforderlich sein, dass die Vereine selbst die Umsetzung der entsprechenden Vorgaben zunächst noch für sich selbst konzeptionieren und auch die Umsetzung durch die betroffenen Übungsleiter sicherstellen.
Ab dem 11.05.2020 tritt sie in Kraft mit der Maßgabe, dass:
die Speisewirtschaften, die Freizeiteinrichtungen im Freiluftbereich (ausgenommen Freizeitparks), Campingplätze im Fall von Übernachtungen im Wohnwagen, Wohnmobilen oder festen Mietunterkünften, Wohnmobilstellplätze sowie die Beherbergung in Ferienwohnungen und vergleichbaren Wohnungen, jeweils soweit eine Selbstversorgung ohne die Benutzung von Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt, jeweils ab 18. Mai 2020 wieder öffnen dürfen.
Hier der Gesetzestext der Verordnung:
Zu besseren Übersicht stellen wir hier wieder wie die letzten Male die aktuelle Synopse ein:
2020_05_09_Zusammengefügte_Synopse_nichtamtlich_CoronaVO_8_Änderung
Das Land setzt damit seinen „Stufenfahrplan“ teilweise um, den es am Mittwoch bekannt gegeben hat. Sonstige relevante Änderungen sind:
Einschränkung des Aufenthalts im öffentlichen Raum und von Ansammlungen, Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen:
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum 5. Juni 2020 (bisher: 10. Mai 2020) nur alleine, im Kreis der Angehörigen des eigenen sowie (neu!) eines weiteren Haushalts gestattet;
Die Verpflichtung zum Tragen einer „nicht-medizinischen Alltagsmaske“ wird vom öffentlichen Personennahverkehr auf den öffentlichen Personenverkehr ausgeweitet; ebenso auf Flughafengebäude.
Die Datierung der Einschränkung des Aufenthalts außerhalb des öffentlichen Raums wird vom 10. Mai auf den 5. Juni verlängert. Bzgl. der Ausnahme der teilnahmeberechtigten Personen (> 5) werden nun auch „Geschwister und deren Nachkommen“, sowie dem eigenen Haushalt angehörende Personen (z.B. Wohngemeinschaften) gestattet. Ergänzend dürfen Personen aus einem weiteren Haushalt hinzukommen (§ 3 Abs. 2 S. 3 letzter Halbsatz neu).
Einschränkung des Betriebs von Einrichtungen
Nun wird von „Einschränkung“ statt „Schließung“ gesprochen. Die Betriebsuntersagung wird generell vom 10. Mai bis zum 24. Mai 2020 verlängert.
Ausnahmen gelten für die Sportboothäfen, für Vergnügungsstätten, für Tattoo- und Piercing-Studios, Massagestudios, Kosmetikstudios, Nagelstudios sowie Sonnenstudios. Für diese Einrichtungen soll es eigene Hygienevorgaben geben.
Speisewirtschaften dürfen ab dem 18. Mai 2020 wieder öffnen.
Vereine: Freiluftsportanlagen wieder öffnen dürfen, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung zugelassen ist. Die Ermächtigung zum Erlass einer solchen Rechtsverordnung tritt am 10.05.2020 in Kraft. Sobald diese erlassen wird, wird dies bekannt gegeben.
Aber auch dann gilt, dass die Öffnung Schritt für Schritt erfolgen kann!
Freizeiteinrichtungen im Freiluftbereich dürfen ab dem 18. Mai 2020 wieder öffnen.
Campingplätze im Fall von Übernachtungen im Wohnwagen, Wohnmobilen oder festen Mietunterkünften, Wohnmobilstellplätze sowie die Beherbergung in Ferienwohnungen und vergleichbaren Wohnungen, jeweils soweit eine Selbstversorgung ohne die Benutzung von Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt, dürfen ab dem 18. Mai 2020 wieder öffnen.
Erweiterung des Schulbetriebs und nochmalige Ausweitung der Notbetreuung
Die regelungstechnische Umsetzung der angekündigten Erweiterung des Schulbetriebs (4. Klassen an Grundschulen) und der nochmaligen Ausweitung der Notbetreuung sind für kommende Woche vorgesehen. Der Gemeindetag hat hierzu gemeinsam mit dem Städtetag ausdrücklich gefordert, dass es zur Umsetzung neuer Regelungen zur Notbetreuung einen zeitlichen Vorlauf von mindestens einer Woche auf Grundlage eines rechtskräftigen Verordnungstextes braucht (sh. BM/OB-Info vom gestrigen Abend).
CoronaVO Einreise-Quarantäne
Auch hier gibt es eine weitere Änderung:
2020_05_09_SM_Dritte-VO_Aenderung_CoronaVO-Einreise-Quarantaene
08.05.2020
Wir informieren Sie in gewohnter Weise wie folgt:
Schrittweise Öffnung der Gastronomie
Zunächst erhalten die Gastronomie im Außen- und Innenbereich sowie die Ferienwohnungen und Campingplätze in Baden-Württemberg ab dem 18. Mai 2020 die Möglichkeit, wieder schrittweise öffnen zu können. Campingplätze dürfen für touristische Übernachtungen im Caravan, im Reisemobil oder in festen Mietunterkünften sowie für das Dauercamping geöffnet werden, sofern sie eine autarke Versorgung sicherstellen. Die Sanitärbereiche der entsprechenden Anlagen bleiben zunächst geschlossen. Gleiches gilt für Wohnmobilstellplätze.
Ab 29. Mai werden in einem weiteren Schritt die sonstigen Beherbergungsbetriebe wie insbesondere Hotels sowie Freizeitparks ihren Betrieb wiederaufnehmen können.
Für die Gaststätten gelten strenge Auflagen, die insbesondere die Einschränkung von Öffnungszeiten, Ausarbeitung von Hygiene-Konzepten durch die Betriebe, Begrenzung von Gästezahlen, Sicherstellung von Abstand (Einlass/Ausgang separat, Reservierungspflicht) umfassen.
Bitte den beigefügten Anhang beachten.
„Hilfsnetz für Familien und kommunale Einrichtungen“
Es erfolgt eine weitere Soforthilfe des Landes in Höhe von 100 Mio. Euro als Abschlagszahlung für den Monat Mai. Die Kommunale Landesverbände und das Finanzministerium haben sich auf folgende Verteilungsmodalitäten verständigt:
65 Millionen Euro als Fortführung der Soforthilfe für den Zeitraum von Mitte März bis April:
Nach dem Modus für die Soforthilfe März/April. Die Aufteilung erfolgt analog des Verteilmechanismus´ in § 3 FAG auf die Landkreise mit 20,98 Prozent, auf die Stadtkreise mit 4,92 Prozent und auf die Gemeinden und Städte mit 74,10 Prozent. Es handelt sich um pauschale Zuweisungen des Landes.
Erweiterung der Notbetreuung in Kita und Schule
Der angekündigte Fahrplan für die weitere Öffnung des Schulbetriebs und Erweiterung der Notbetreuung in Schulen und Kita wird durch entsprechende Änderungen der CoronaVO umgesetzt. Diese ÄnderungsVO wird zum 18. Mai 2020 in Kraft treten.
Es ist wichtig, dass die Wiederaufnahme des Schulbetriebs mit einer gründlichen und mit allen Beteiligten sorgsam abgestimmten Vorbereitung erfolgt – abgestimmt mit den Lehrkräften, den Eltern, den Schulträgern und weiteren Beteiligten.
ln einem ersten Schritt soll mit Präsenzunterricht an den Grundschulen für Schülerinnen und Schüler der vierten Klassenstufe der Klassen der sonderpädagogischen Bildungszentren zum 18. Mai 2020 begonnen werden. Sie werden dann durchgängig bis zu den Pfingstferien an der Schule unterrichtet.
Rollierendes System für alle Grundschulkinder nach den Pfingstferien:
ln einem zweiten Schritt nach den Pfingstferien, also ab dem 15. Juni 2020, ist beabsichtigt, auch die Schülerinnen und Schüler der anderen Klassenstufen an den Grundschulen und den Grundstufen der SBBZ in einem rollierenden System zu beschulen. So sollen alle Klassenstufen bis zu den Sommerferien in den Präsenzunterricht einbezogen werden. Es ist vorgesehen, dann die Klassenstufen 1 und 3 sowie Klassenstufen 2 und 4 im wöchentlichen Wechsel an den Schulen zu unterrichten.
Damit erhalten dann alle Klassenstufen bis zu den Sommerferien noch drei Wochen Unterricht an der Schule – die Viertklässler insgesamt fünf Wochen beginnend ab dem 18. Mai.
Perspektiven für den Breiten- und Leistungssport
Für den Wiedereinstieg im Breiten- und Leistungssport im öffentlichen Raum und auf öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten im Freien – sogenannte Freiluftsportanlagen – hat das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport ein Konzept erarbeitet. So muss während der gesamten Trainings- und Übungseinheiten ein Abstand von mindestens eineinhalb Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen durchgängig eingehalten werden. Ein Training von Sport- und Spielsituationen, in denen ein direkter körperlicher Kontakt erforderlich oder möglich ist, ist untersagt.
Trainings- und Übungseinheiten dürfen ausschließlich individuell oder in Gruppen von maximal fünf Personen erfolgen; bei größeren Trainingsflächen gilt, dass eine Trainingsgruppe von maximal fünf Personen pro 1.000 Quadratmeter zulässig ist. Die gemeinsam benutzten Sport- und Trainingsgeräte müssen nach der Benutzung sorgfältig gereinigt und desinfiziert werden.
Für Fußballmannschaften bedeutet dies konkret, dass individuell und in Kleingruppen trainiert werden darf, etwa in Form eines Konditions- oder Koordinationstrainings mit verschiedenen Stationen über das Spielfeld verteilt oder in Form von Technik- und Torschussübungen. Einzel-Tennis oder Golf sind als freies Spiel, Einzel- oder Kleingruppentraining möglich.
Für die Details wird auf die Pressemitteilung verwiesen. Über die regelungstechnische Umsetzung wird zu gegebener Zeit informiert.
06.05.2020
Liebe Mitbürgerinnen, liebe Mitbürger,
nach einer Zeit des Stillstandes in vielen Bereichen versuchen die Bundes- und die Landesregierung nun wieder die schrittweise Rückkehr zur „Normalität“. Die schrittweise Öffnung scheint schwieriger als der sog. „Lockdown“. Viele Fragen stellen sich, die letztlich im Detail nicht geklärt sind. In vielen Bereichen müssen wir uns deshalb darauf besinnen, was das Ziel der Einschränkungen ist und welche Ansteckungsgefahr wir mit unserem Verhalten im täglichen Umgang auslösen können. Die aktuellen Informationen fasse ich an dieser Stelle zusammen.
Öffnung der Spielplätze
Als Ergebnis der Beratung zwischen der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 30. April 2020 wurde die Öffnung der Spielplätze ab 6. Mai 2020 beschlossen. Kernvorgaben sind dabei
-ein Abstandsgebot,
-die Begleitung durch Erwachsene sowie
-eine Zugangsbeschränkung auf maximal ein Kind pro 10 qm Spielplatzfläche.
Grundsätzlich gilt auch hier, wie in allen anderen Bereichen ein Mindestabstand von 1,5 Metern, sowie die sonstigen allgemeinen Regelungen der Corona-Verordnung des Landes.
Eine Ansteckung mit dem Coronavirus erfolgt in erster Line über den Luftweg. Deshalb gelten Abstandsgebot und Zugangsbeschränkung. Wie sich dies in der Praxis umsetzen lässt, werden wir in den kommenden Tagen beobachten müssen. Erwachsene Begleitpersonen werden nicht in die maximale Belegungszahl eingerechnet, da sie sich oft am Rande des Spielgeländes aufhalten bzw. beim Spielen mit dem Kind aus dem eigenen Haushalt keinen Abstand einhalten müssen. Der Spielplatz darf jedoch nur von Kindern in Begleitung von Erwachsenen genutzt werden.
Bildliche Darstellung Verhaltensregeln auf dem Spielplatz
Notbetreuung
Die Notbetreuung in „Sonnenwirbele“, KiGa „Blumenwiese“ und Grundschule wird zwischenzeitlich stärker nachgefragt. Hierbei passen wir die Zeiten grundsätzlich den Anforderungen an. Deshalb bietet derzeit die Kleinkindbetreuung „Sonnenwirbele“ eine Notbetreuung von 7:30 bis 13:00 Uhr an, der Kindergarten von 7:30 bis 14:30 Uhr und in der Schule wird von 7:30 bis 13:00 Uhr betreut. Zu den Ferienterminen liegen uns noch keine abschließenden Informationen vor. Sobald wir zum Thema „Betreuung in den Sommerferien“ weitere Infos erhalten, geben wir diese bekannt.
Bestattungen, Erweiterung Teilnehmerkreis
Nach der neuen Verordnung sind bis zu 50 Teilnehmende an Beerdigungen wieder zugelassen. Die Abstandsregeln gelten auch hier. Teilnehmerlisten sind nicht mehr erforderlich. Kontrollen durch kommunale Mitarbeiter werden nicht erfolgen. Bitte beachten Sie auch die Hinweise unter den kirchlichen Nachrichten.
Sonstiges
Auch für niedergelassene Arztpraxen, Psychotherapeuten und Krankenhäuser ist nun wieder die Aufnahme des Regelbetriebs schrittweise geplant. Ebenfalls ist der Wiederanlauf von Produktionsstätten verschiedener Branchen vorgesehen.
Allen örtlichen Betrieben möchten wir nochmals die „Soforthilfe für Betriebe“ nahelegen, die auch für kleine und mittlere Betriebe beantragt werden kann, welche sich unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe erleiden.
24.04.2020
…und hier die Infos zur Maskenpflicht:
Bekanntlich gilt ab Montag, 27.04.2020, die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen („Masken-Pflicht“). Das Land hat diesbezüglich FAQ formuliert, die Sie unter folgendem Link abrufen können:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-versammlungen/
Aktuelles zur Notbetreuung in Kinderhaus und Schule
Die Notbetreuung umfasst ab Montag 27.04.20 tägliche Zeiten von 7:30 bis 13:00 Uhr. Bitte beachten Sie, dass ihr Kind gesund sein muss, sonst kann es nicht betreut werden.
Die Anmeldung erfolgt mit dem Anmeldevordruck (im Amtsblatt oder auf der Homepage), dabei sind auch Arbeitszeit anzugeben, da die Notbetreuung letztlich diese abdecken soll. Eine Bescheinigung des Arbeitgebers ist zwingend und auch die Bestätigung, dass eine Betreuung auf andere Weise (Großeltern etc.) nicht möglich ist. Wir bitten auch um Angaben zur unmittelbare Erreichbarkeit per Handy, damit das Kind im Zweifelsfall jederzeit abgeholt werden kann.
Nach Stand heute werden die Gebühren nun auch für Mai bis auf weiteres ausgesetzt, vorbehaltlich des Kostenersatzes durch das Land Baden-Württemberg und der Zustimmung im Gemeinderat. Für die Notbetreuung müssen selbstverständlich weiterhin Gebühren gezahlt werden.
22.04.2020
„Notbetreuung“ in Kindergarten und Schule
Der Gemeindetag informiert, dass von einer zeitnahen Änderung der CoronaVO seitens des Kultusministeriums für die ab kommenden Montag, 27.04.2020 geänderte Notbetreuung ausgegangen wird. Leider liegen noch keine weiteren Informationen vor. Wir verweisen deshalb inhaltlich auf die Pressemitteilung vom 20. April 2020.
- Nach einer Entscheidung der Bundeskanzlerin und der Regierungschefs der Länder vom 15. April 2020, bleiben die Kontaktbeschränkung aufrechterhalten und Kindertageseinrichtungen und Kindergärten bis auf weiteres geschlossen zu halten.
- In den Schulen beginnt am 4. Mai 2020 ein stufenweiser Einstieg mit Schülerinnen und Schüler aller allgemeinbildender Schulen, bei denen in diesem oder im nächsten Jahr die Abschlussprüfungen anstehen, sowie mit den Prüfungsklassen der beruflichen Schulen.
An den Grundschulen beginnt der Unterricht zu einem noch festzulegenden, späteren Zeitpunkt mit der Klassenstufe 4. Hier sind dann die Vorbereitung des Übergangs auf die weiterführende Schule sowie der Unterricht in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht vorrangig. Ergänzende Hinweise folgen.
- Weil aber das wirtschaftliche Leben langsam wieder hochfährt, hat die Landesregierung entschieden, die Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen wie auch in Schulen aufrechtzuerhalten und noch auszuweiten. Geregelt werden diese Sachverhalte in einer 6. Änderungsverordnung zur CoronaVO, die kurzfristig erlassen wird.
- Ab 27. April 2020 werden in die Notbetreuung in den Schulen auch Schüler der siebten Klasse einbezogen (bisher nur bis zur 6. Klasse).
- Darüber hinaus sollen auch Eltern, bei denen beide Elternteile aufgrund ihres Berufes einen bestätigten Bedarf ihres Arbeitgebers haben, diese in Anspruch nehmen können. Ebenfalls wird diese erweitere Notbetreuung vom 27. April 2020 für Kinder in Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen eröffnet.
- Neu ist damit, dass nicht nur Kinder, deren Eltern in der kritischen Infrastruktur arbeiten, Anspruch auf Notbetreuung haben, sondern grundsätzlich Kinder, bei denen beide Elternteile bzw. die oder der Alleinerziehende einen außerhalb der Wohnung präsenzpflichtigen Arbeitsplatz wahrnehmen und von ihrem Arbeitgeber als unabkömmlich gelten. Außerdem bedarf es der Erklärung beider Erziehungsberechtigten bzw. von der oder dem Alleinerziehenden, dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist.
Weil der reguläre Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie der Schulbetrieb in weiten Teilen weiterhin untersagt ist, bleibt es eine „Notbetreuung“ und kann wie bisher nur in kleineren Gruppen durchgeführt werden. Die o.g. Änderungsverordnung legt die zulässige Gruppengröße in Kitas und Schule fest; nach dem derzeitigen Stand beträgt die Gruppengröße bei Kitas höchstens die Hälfte der genehmigten Gruppengröße nach der Betriebserlaubnis, in Schulen die Hälfte des jeweiligen Klassenteilers. Aus Gründen des Infektions- und Gesundheitsschutzes kann die Gruppe auch weiter reduziert werden.
Es kann deshalb im Einzelfall dazu kommen, dass die räumlichen und personellen Betreuungskapazitäten nicht ausreichen, um für alle Kinder die Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung zu ermöglichen. Die o.g. Änderungsverordnung wird aus diesem Grund folgenden Kindern Vorrang einräumen:
- bei denen ein Elternteil in der kritischen Infrastruktur arbeitet und unabkömmlich ist;
- Kinder, deren Kindeswohl gefährdet ist sowie
- Kinder, die im Haushalt einer bzw. eines Alleinerziehenden leben.
19.04.2020
In der Ministerpräsidentenkonferenz am Mittwochnachmittag wurden Maßnahmen zur Lockerung der infektionsschützenden Maßnahmen beschlossen. Diese wurden mit der 5. Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung umgesetzt.
Hier finden Sie
– Die 5. ÄnderungsVO, die ab Montag, 20. April 2020 in Kraft tritt.
2020-04-17-2000-Fünfte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung_mU
– Die komplette, aktualisierte Fassung der CoronaVO vom 17.03.2020, mit Stand der 5. ÄnderungsVO.
2020-04-17-2000-CoronaVO-konsolidiert-Reinschrift
– Die Gemeindetags-Synopse zu den Änderungen gegenüber dem Stand der 4. ÄnderungsVO.
2020_04_17_Zusammengefügte_Synopse_nichtamtlich_CoronaVO_5_ÄnderungsVO
Folgende inhaltlichen Änderungen sind vorgenommen worden:
– Die Schließung von Einrichtungen wird teilweise aufgehoben. Für folgende weitere Einrichtungen ist die Öffnung ab 20.04.2020 bei Einhaltung der Hygienevorgaben und Abstandsregelungen wieder erlaubt:
o Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 m²
sowie
o Unabhängig von der Verkaufsfläche Kfz-Händler, Fahrradhändler, Buchhandlungen,
o Bibliotheken, auch an Hochschulen, und Archive,
o Außer-Haus-Verkauf von Cafés und Eisdielen.
Die erweiterten Sonn- und Feiertagsöffnungsmöglichkeiten werden aufgehoben.
– Es wird eine Ermächtigungsgrundlage für die Datenübermittlung zwischen den Gesundheitsämtern und den Ortspolizeibehörden sowie dem Polizeivollzugsdienst geschaffen
– Für stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe gilt ein Betretungsverbot.
– Neu eingeführt wird die Empfehlung, nicht-medizinische Alltagsmasken die Mund und Nase bedecken, dort zu tragen, wo mit einer Einhaltung des Mindestabstandes nicht gerechnet werden kann (z.B. beim Einkauf oder im öffentlichen Personennahverkehr)
– Sonstige Regelungen werden überwiegend bis zum 03. Mai 2020 verlängert.
16.04.2020
ALLE GRÜNSCHNITTPLÄTZE ÖFFNEN AM WOCHENENDE
Kreis Emmendingen (us). Die durch Corona bedingte vierwöchige Zwangspause für die Grünschnittplätze geht zu Ende: Alle Grünschnittplätze im Landkreis Emmendingen öffnen am bevorstehenden Wochenende wieder. Die Recyclinghöfe folgen eine Woche später und machen somit am Freitag, 24. April 2020 wieder auf.
Die Öffnungszeiten auf den zentralen Grünschnittplätzen werden in dieser Woche am Freitag und Samstag deutlich ausgeweitet, um den Anlieferverkehr zu entzerren und den Betrieb auf den ganzen Tag zu verteilen. Die zentralen Grünschnittplätze in Waldkirch, Elzach, Gutach, Denzlingen, Kenzingen, Herbolzheim und Endingen sowie auch die beiden ROM-Plätze in Emmendingen und Teningen sind am Freitag, 17. April 2020 von 13:00 bis 19:00 Uhr und damit sechs Stunden geöffnet, am Samstag, 18. April 2020 kann sogar über einen Zeitraum von zehn Stunden von 9:00 bis 19:00 Uhr angeliefert werden. Die Gartenbesitzer werden von der Abfallwirtschaft ausdrücklich gebeten, die ausgeweiteten Zeiten auch zu nutzen und Spitzenzeiten zu meiden, um ihren Grünschnitt zu entsorgen.
Die längeren Öffnungszeiten gelten nur für die zentralen Plätze, in Freiamt, Malterdingen, Rheinhausen, Riegel, Sasbach, in den Teninger Ortsteilen, in Weisweil und Wyhl sind die Plätze am Samstag zu den bisher gewohnten Zeiten geöffnet.
Auf den zentralen Grünschnittplätzen wird durch eine Verkehrslenkung und weiteres Personal, das die Standortgemeinden bereitstellen, der Zugang geregelt, so dass immer nur eine gewisse Anzahl von Anlieferern zum Abladen auf den Platz kann. Die dabei möglicherwiese entstehenden Wartezeiten sollten im eigenen Auto verbracht werden, um die Corona- Abstandsregeln einzuhalten und direkte Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden. Auch beim Abladen des Grünschnitts muss ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Besuchern und zum Personal des Maschinenrings eingehalten werden. Wegen des Corona-Infektionsrisikos kann das Personal nicht beim Abladen unterstützen, die Anlieferer werden zudem aufgefordert, ihre eigenen Geräte wie Gabeln, Rechen und Besen mitzubringen. Die Abfallwirtschaft empfiehlt außerdem, dass jüngere Menschen Nachbarschaftshilfe leisten und den Grünschnitt von älteren Nachbarn mitnehmen.
Die Grünschnittplätze sind ab der kommenden Woche auch wieder am Mittwochabend von 16:00 bis 19:00 Uhr geöffnet, erstmals am Mittwoch 22. April 2020.
Ende April nehmen auch die Recyclinghöfe wieder ihren Betrieb auf. Sie sind am Freitag, 24. April und Samstag, 25. April 2020 sowie in Teningen bereits wieder am Donnerstag, 23. April 2020 zu den gewohnten Zeiten geöffnet.
09.04.2020
Aktuelle Information zu § 4 CoronaVO, insbesondere mit Blick auf die Osterfeiertage:
An Karfreitag ist nach § 4 Absatz 3 der neuesten Fassung der Corona-Verordnung, die in den nächsten Stunden in Kraft treten wird, eine zusätzliche Verkaufsöffnung aufgrund der Corona-Verordnung nicht mehr vorgesehen. Verkaufsstellen für den Verkauf von Back- und Konditorwaren können aber gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 2 LadÖG für drei Stunden bis längstens 14 Uhr geöffnet sein.
Am Ostersonntag ist eine Verkaufsöffnung in der neuesten Fassung der Corona-Verordnung ebenfalls nicht vorgesehen. Die Möglichkeit einer Verkaufsöffnung aufgrund des LadÖG besteht gemäß § 9 Absatz 2 LadÖG am Ostersonntag ebenfalls nicht. Somit besteht keine Möglichkeit der Verkaufsöffnung für Back- und Konditorwaren am Ostersonntag.
Am Ostermontag besteht sowohl die Möglichkeit der Verkaufsöffnung für drei Stunden gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 2 LadÖG als auch die besondere Verkaufsöffnung gemäß § 4 Absatz 3 der Corona-Verordnung von 12 bis 18 Uhr. Diese beiden Öffnungsmöglichkeiten können kombiniert werden, so dass eine Öffnung für insgesamt maximal neun Stunden, z. B. von 9 bis 18 Uhr, zulässig ist.
2020_04_09_WM_Auslegungshinweise_zur_Corona-Verordnung
Informationskanal der Landesregierung via „Threema“ und „Telegram“
Auf dem Landesportal informiert die Landesregierung darüber, dass sie aktuelle Nachrichten auch über die Messenger-Dienste „Threema“ und „Telegram“ zur Verfügung stellt. Aus Datenschutzgründen wird der Service nicht über „WhatsApp“ angeboten. Es werde aktuell vor allem informiert über aktuelle Zahlen zur Verbreitung des Corona-Virus in Baden-Württemberg, wichtige Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus in Baden-Württemberg, hilfreiche Tipps, Tricks und Hinweise zur Umgang mit der aktuellen Situation, alle wichtigen Informationen und Beschlüsse der Landesregierung, aktuelle Videos zur Lage, Hinweise auf Pressekonferenzen, Live-Streams und vieles mehr.
Hier der Link:
29.03.2020
Die zweite Änderung der CoronaVO vom 17.03.2020 liegt bereits nahezu eine Woche zurück. Gestern hat das Landeskabinett eine 3. ÄnderungsVO beschlossen, die heute am 29.03.2020 in Kraft tritt. Hierin werden nun weitere Details geregelt, zu denen Fragen aufgekommen sind.
Sie finden hier die 3. ÄnderungsVO, die heute im Wege der Notverkündung bekannt gegeben worden ist, und am Sonntag, 29.03.2020 in Kraft tritt.
Außerdem finden Sie hier zur besseren Übersicht die Gemeindetags-Synopse zu den Änderungen gegenüber dem Stand der 2. ÄnderungsVO:
2020_03_28_Gemeindetags_Synopse_nichtamtlich_CoronaVO_3_ÄnderungsVO
23.03.2020
Bund und Länder haben am Sonntagnachmittag ihre gemeinsame Linie für Maßnahmen im Kampf gegen die Ausbreitung des Coronavirus weiter konkretisiert. Dabei wurde auf weitergehende Ausgangssperren verzichtet, statt dessen erfolgte die Einigung auf ein umfangreiches Kontaktverbot.
In Baden-Württemberg ist bereits durch den Erlass zur Änderung der Corona-Verordnung vom 20. März 2020 eine weitestgehende Umsetzung eines solchen Kontaktverbotes umgesetzt.
Eine Verschärfung erfolgt in folgenden Punkten:
- Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
Die Änderungsverordnung umfasst zudem folgende technische Änderungen:
- Präzisierung von Hygienebestimmungen.
- Klarstellende Regelung bei Mischsortimenten.
- Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffentlicher Einrichtungen können betrieben werden.
- Befristung der Schließung von Reisebusunternehmen (nur) bis 19. April (analog zu anderen Einrichtungen).
- Klarstellung des Bezugs der Reiseverbote auf ausländische Risikogebiete.
Die Änderungen für Baden-Württemberg werden durch eine abermalige Anpassung der CoronaVO umgesetzt und sind in der vom Lagezentrum des Gemeindetags erstellten Synopse verdeutlicht.
>> Zweite Verordnung der Landesregierung vom 22.03.2020 >>
>> hier finden Sie eine Gegenüberstellung über die Veränderungen zur Verordnung vom 17.03.2020>>
22.03.2020
Landratsamt verstärkt den telefonischen Bürgerinformationsdienst, FRAGEN ZU CORONA UNTER TELEFONNUMMER 07641 451 2222
Das Landratsamt Emmendingen hat wegen der steigenden Anzahl von Anfragen zum Thema Corona den telefonischen Bürgerinformationsdienst ausgeweitet.
Bei allen Fragen im Zusammenhang mit Corona ist der Bürgerinformationsdienst des Landratsamtes ab Montag, 23. März 2020 unter der Telefonnummer 07641 451 2222 erreichbar. Der Bürgerinformationsdienst ist von Montag bis Freitag von 8:00 bis 17:00 Uhr erreichbar. Am Samstag sind die Telefone von 9:00 bis 16:00 Uhr und am Sonntag von 9:00 bis 15:00 Uhr besetzt.
21.03.2020
Neue Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung (vom 20.03.2020)
Wie mit BM/OB-Info vom gestrigen Nachmittag angekündigt, hat die Landesregierung die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) durch die Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung geändert. Die Änderungsverordung wurde gestern notverkündet und tritt ab heute (21.03.2020) in Kraft.
2020_03_20-2100-Verordnung der Landesregierung zur Änderung der CoronaVO…
Hier zur Ergänzung auch einige Auslegungshinweise für Geschäfte zur Corona-Verordnung (Stand 20.3.2020, 17.00 Uhr)
20-03-20_24Uhr_AKTUELL_Wirtschaftsministerium_Auslegungshinweise_zur_Corona-Verordnung
20.03.2020
Die Landesregierung verschärft nochmals ihre bisherigen Maßnahmen.
Heute Nachmittag fand einen Pressekonferenz mit Herrn Ministerpräsident Kretschmann und Herrn stellvertretenden Ministerpräsidenten Strobl statt. Hierbei wurden weitere Einschränkungen des öffentlichen Lebens ab Samstag angekündig:
- Sämtlichen Gastronomiebetrieben (explizit genannt waren Gaststätten, Restaurants, Cafés) soll der Betrieb ab Samstag, 21.03.2020, untersagt werden. Abhol- und Lieferservices sollen wohl weiterhin betrieben werden dürfen.
- Veranstaltungen und Versammlungen von Gruppen im öffentlichen Raum sind untersagt. Eine Gruppe solle hiernach aus nicht mehr als 3 Personen bestehen. Ausnahmen gelten für Familien.
Die Änderungen sollen ab 21.03.2020 in Kraft treten. Es ist insoweit im Verlauf des heutigen Tages mit einer geänderten CoronaVO – abermals im Wege der Notverkündung – zu rechnen.
Nach einer ersten mündlichen Aussage des Kultusministeriums ergäbe sich daraus jedoch keine Änderung für den Umgang mit Beerdigungen u.ä.; das gestrige Schreiben des Kultusministeriums zu kirchlichen und religiösen Zusammenkünften, sowie Beerdigungen (vgl. OB/BM Info von heute Vormittag) habe demnach Bestand.
18.03.2020
Absage Gemeinderatssitzung
Liebe Mitbürgerinnen,
liebe Mitbürger,
die neue Verordnung des Landes Baden-Württemberg von letzter Nacht ist tiefgreifender als erwartet.
Hiernach sind alle öffentlichen Versammlungen untersagt. Davon unabhängig halte ich es angesichts der aktuellen Situation für geboten,
die für heute, Mittwoch den 18.03.2020, 19:00 Uhr, anberaumte Gemeinderatssitzung abzusagen.
Die Sitzung wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt nachgeholt. Ich bitte um Ihr Verständnis.
Mit freundlichem Gruß
Michael Baumann
Bürgermeister
18.03.2020
Die Landesregierung verschärft infektionsschützende Maßnahmen entlang der Vereinbarungen
von Bund und Ländern. Rechtsverordnung wird angepasst.
>> Die neuen Regelungen, die ab dem 18.03.2020 gelten lesen Sie bitte hier >>
17.03.2020
Der DRK Ortsverein bietet einen Einkaufsservice im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Corona-Virus an.
Bei Bedarf melden Sie sich bitte bei der Gemeindeverwaltung Weisweil unter der Telefonnummer
07646/9102-0 oder per mail an rheingemeinde@weisweil.de
Auch die Kirche bietet über die Nachbarschaftshilfe einen Einkaufsservice. Bitte beachten Sie hierzu die kirchlichen Nachrichten
oder wenden Sie sich an das evangelische Pfarramt unter 07646 / 216.
Wir hoffen, mit diesen beiden Angeboten weiterhelfen zu können und freuen und bedanken uns für das ehrenamtliche Engagement.
>> Hier erfahren Sie mehr über den Einkaufsservice des DRK Ortsverein Weisweil >>
16.03.2020
Rathaus für den Publikumsverkehr geschlossen
Aufgrund der dynamischen Verbreitung des Coronavirus ist zum Schutz der Bevölkerung ein unverzügliches, entschlossenes Vorgehen notwendig. Es bedarf weitreichender Maßnahmen zu Kontaktreduzierungen, um eine unkontrollierte, schnelle Ausbreitung des Virus zu verhindern. Diese betreffen auch die Einrichtungen der Gemeinde Weisweil.
- Das Rathaus wird ab Dienstag, 17. März 2020 für den Publikumsverkehr geschlossen:
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung stehen Ihnen grundsätzlich wie gewohnt zur Verfügung. Im Interesse aller bitten wir jedoch, auf direkte Besuche zu verzichten. Gerne stehen wir Ihnen per Telefon oder E-Mail zur Verfügung. So lässt sich klären, ob Sie tatsächlich persönlich vorstellig werden müssen oder ob Ihr Anliegen nicht auf einem anderen Weg bearbeitet werden kann.
15.03.2020
Folgende Termine in Weisweil sind abgesagt:
18.03.2020 Gemeinderatssitzung
27.03.2020 GV Musikverein
27.03.2020 GV Fanfarenzug
02.04.2020 GV FCW
03.04.2020 GV Reitverein
Außerdem wurde uns mitgeteilt, dass der Übungsbetrieb des Turnvereins und die Musikproben des Musikvereins derzeit nicht stattfinden.
15.03.2020
Liebe Eltern,
die Schließung der Schulen in Baden-Württemberg ist für alle ein weitreichender Einschnitt, letztendlich aber alternativlos im Hinblick auf die Ausbreitung des Coronavirus.
Es bedarf weitreichender Maßnahmen, um die täglichen Kontakte zu reduzieren und die Ausbreitung zu verzögern. Deshalb hat das Kabinett des Landes BW am 13. März beschlossen, dass ab Dienstag, 17. März 2020 alle Schulen und Kindergärten bis einschließlich Ende der Osterferien geschlossen bleiben.
Andererseits ist es aber auch wichtig, die kritische Infrastruktur aufrecht zu erhalten.
Um Menschen, die in diesem Bereich tätig sind, bei der Betreuung ihrer schulpflichtigen Kinder zu entlasten, organisieren wir derzeit für den Bedarfsfall eine Notfallbetreuung.
Haben Sie bitte Verständnis, dass wir uns bei der Einrichtung dieser Gruppe an die Vorgaben des Landes halten und keine Ausnahmen machen.
Vorgaben für den Besuch der Notfallgruppe:
– Beide Erziehungsberechtigte sind in Bereichen der kritischen lnfrastruktur* tätig.
– Nur in der regulären Unterrichtszeit ihres Kindes. Nicht am Nachmittag!
* Kritische Infrastruktur heißt:
Medizinisches und pflegerisches Personal, Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, Katastrophenschutz, öffentliche Infrastruktur (Telekommunikation, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung), Hersteller von für die Versorgung notwendige Medizinprodukte, Lebensmittelbranche Grundnahrung.
Für den Verein Sonnenwirbele e.V. und für den Kindergarten besteht nach derzeitigem Stand kein Bedarf für die Einrichtung einer Notfallbetreuung.
Für den Bereich der Grundschule sind wir noch in der Abklärung.
Sollten Sie für Ihr Kind (gilt für alle Einrichtungen) keine alternative Betreuung finden und aus Ihrer Sicht alle Vorgaben zutreffen, melden Sie uns bitte Ihren Bedarf mit dem unteren Abschnitt (per mail/ am Montag durch Abgabe des Abschnitts/ mündlich per Telefon am Montagmorgen). Wir möchten Sie hierbei bitten, sorgsam zu überlegen, ob Sie das Angebot benötigen. Es dient der Sicherung unserer notwendigen Versorgungssysteme.
Das Lehrpersonal und die Schulleitung sind sofern noch gesund in der Schule erreichbar.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Baumann
Bürgermeister
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Wir gehören beide zum o.g. Personenkreis und benötigen die Betreuung in der Notgruppe.
Name Kind: ___________________________________ (bei Schulkind Klasse:) _____________
1.Erziehungsberechtigte:
Name: _____________________________ Beruf: ________________________
Arbeitgeber: __________________________________________________________
Erziehungsberechtigter:
Name: _____________________________ Beruf: ________________________
Arbeitgeber: __________________________________________________________
Handynummer: ______________________________________
______________________________ ______________________________
Unterschrift Erziehungsberechtigte Unterschrift Erziehungsberechtigter
15.03.2020
Information zur hausärztlichen Notfallnummer 116117
15.03.2020
Bitte beachten Sie auch die einschlägigen Presseinformationen zur Erreichbarkeit der Notfallpraxis wegen Corona:
ANRUFE AUF 116 117 NUR VOM FESTNETZ AUS!
Wer wegen Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus die hausärztliche Notfallnummer 116 117 anruft, muss diese Nummer unbedingt – ohne Vorwahl – vom Festnetz aus wählen. Damit ist die Erreichbarkeit der Notfallpraxis in Emmendingen gewährleistet. Anrufe vom Handy oder Smartphone landen hingegen bei einer bundesweit geschalteten Hotline, die wegen des großen Andrangs derzeit völlig überlastet ist.
Auf keinen Fall sollen besorgte Bürgerinnen und Bürger die in Emmendingen eingerichtete Zentrale Annahmestelle für einen Corona-Abstrich direkt aufsuchen, sondern am Wochenende und abends immer vorher erst Kontakt vom Festnetz aus über die Notfallnummer 116 117 aufnehmen. Unter der Woche sind die Hausärzte die erste Anlaufstelle.
13.03.2020
Neuste Infos zur Coronasituation:
Ministerpräsident Kretschmann hat heute Nachmittag bekannt gegeben, dass ab Dienstag, den 17. März 2020 alle Schulen und Kindertagesstätten geschlossen sind. Gleichzeitig sollen für die Berufe, welche im Moment zur Aufrechterhaltung der Systeme notwendig sind, Betreuungsplätze angeboten werden. Dies betrifft vor allem die Berufe im Gesundheitswesen, den Behörden, der Polizei, aber auch der technischen Infrastruktur wie Wasserversorgung etc.
Die Notversorgung im Bereich der Kinderbetreuung soll dabei als dezentrale Lösung angeboten werden. Die Gemeinde Weisweil wird für diese Berufsgruppen soweit notwendig schnellstmöglich eine Notbetreuung anbieten. Mit Kindergarten und Schule sind wir hierzu im Dialog. Für den Sonnenwirbele e.V. ist bereits abgeklärt, dass eine Notbetreuung nicht erforderlich sein wird.
Bitte beachten:
Die Einrichtung der Kleinkindbetreuung „Sonnenwirbele e.V.“ hat bereits ab Montag geschlossen!
Ab Dienstag ist auch die Rheinwaldhalle für den Turn- und Übungsbetrieb der Vereine bis auf Weiteres geschlossen!
Weitere Informationen werden wir jeweils zeitnah auf der Homepage veröffentlichen.
Michael Baumann
Bürgermeister
Presse-Info des Landkreises vom 13. März 2020
Zahl der Coronafälle am Freitag auf 21 gestiegen
BESUCHE IM KREISKRANKENHAUS AB SOFORT UNTERSAGT
Kreis Emmendingen (us). Im Landkreis Emmendingen hat sich die Zahl der mit dem Coronavirus infizierten Menschen auf 21 Personen erhöht. Am Freitagabend wurden vier neue Fälle gemeldet.
Veranstaltungen nur noch unter 100 Personen
Aufgrund der aktuellen Entwicklung und der Verschärfung der Situation hat Ministerpräsident Kretschmann am Freitag angekündigt, dass öffentliche Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmenden in geschlossenen Räumen untersagt werden. Diese Information hat Landrat Hanno Hurth am Freitagabend an die Städte und Gemeinden weitergegeben. Im Übrigen rät das Landratsamt, Veranstaltungen nur dann durchzuführen, wenn sie dringend notwendig sind. „Gemeinsame Strategie aller staatlichen Institutionen ist es, durch eine größtmögliche Einschränkung sozialer Kontakte die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen“, betont Landrat Hanno Hurth.
Generelles Besuchsverbot im Kreiskrankenhaus
Zum Schutz der Patienten und der Mitarbeitenden sind Besuche im Kreiskrankenhaus Emmendingen ab sofort nicht mehr möglich.
12.03.2020
Das Rathaus erhält in diesen Tagen viele Anfragen zum Thema Coronavirus. Derzeit ändert sich die Lage und die Einschätzung recht schnell. Nach wie vor besteht kein Grund zu überzeichneten Reaktionen, dennoch ist Vorsicht geboten und es sollten die vorgegebenen Maßnahmen beachtet werden.
Wir empfehlen daher gemäß den Empfehlungen der Gesundheitsbehörden Besprechungen, Veranstaltungen und sonstige Termine auf das notwendige Maß und den notwendigen Personenkreis zu reduzieren. Diese Empfehlung gilt für alle Veranstaltungen, unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer. Jeder vermiedene Kontakt vermeidet auch eine Weitergabe bei Infektion.
Laut Gesundheitsbehörde gilt derzeit – Stand 12. März 2020 09:00 Uhr – folgendes:
– Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern sind verbindlich abgesagt in Baden-Württemberg.
– Für alle anderen Veranstaltungen gelten die entsprechenden o.a. Empfehlungen. Die Entscheidungen liegen – soweit keine Verfügung der Ortspolizeibehörde erfolgt – bei den jeweiligen Veranstaltern.
Wir weisen darauf hin, dass sich auch diese Vorgaben kurzfristig ändern können!
Wir wissen, dass Veranstaltungen oft mit viel Mühe vorbereitet und organisiert werden. Uns ist aber sehr daran gelegen, dass der Schutz der Menschen im Vordergrund steht.
Die Gemeinde Weisweil wird deshalb alle Veranstaltungen und Treffen, welche nicht unbedingt erforderlich sind, zunächst bis zum 28. März 2020 absagen bzw. auf einen späteren Zeitpunkt verschieben. Hiervon betroffen ist im Moment die bisher für den 21.03.2020 geplante Flurputzede.
Absagen von Vereinsveranstaltungen liegen uns bisher keine vor. Auch hier bitten wir die jeweils Verantwortlichen abzuwägen, wie sie mit geplanten Veranstaltungen mit größerem Personenkreis umgehen.
Abgesagt wurde von kirchlicher Seite das Seniorentreffen am 19.03.2020.
Die Sitzungen des Gemeinderats finden bis auf weiteres statt. Allen Vereinen bieten wir die Möglichkeit an, Absagen und Veränderungen ihrer Veranstaltungen auch auf der Homepage der Gemeinde Weisweil zu veröffentlichen. Bitte beachten Sie weiterhin die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und der zuständigen Gesundheitsämter und schützen Sie sich und andere.
Wir werden Sie weiterhin auf unserer Homepage über die aktuelle Entwicklung in der Gemeinde Weisweil unterrichtet halten.
Michael Baumann
Bürgermeister
12.03.2020
12.03.2020
Hier finden Sie die Kontaktdaten der Gesundheitsämter in Baden-Württemberg >>
Presse-Info
vom 8. März 2020
Deutlicher Anstieg bei Coronafällen im Landkreis Emmendingen
Grundschule Rheinhausen und Gymnasium Waldkirch bis auf Weiteres geschlossen
Lesen Sie hier die vollständige Pressemitteilung
Aktuelle Tipps zum Umgang mit dem Corona Virus
FAQ zum Coronavirus für Bürger >>
Merkblatt Infektionsschutzgesetz Coronavirus >>
Informationsblatt “Richtig Händewaschen” >>
05.03.2020
Eben wurde bestätigt, dass die Tests der Kontaktpersonen, die örtliche Einrichtungen besuchen negativ verliefen. Das heißt, dass ab morgen in allen Einrichtungen wieder regulär der Betrieb aufgenommen werden kann. An dieser Stelle vielen Dank für die schnelle Weitergabe.
Herzliche Grüße
Michael Baumann
04.03.2020
Eben habe ich erfahren, dass eine Person aus Weisweil, deren Kinder örtliche Einrichtungen besuchen, aus gegebenem Anlass auf den Coronavirus getestet wurde. Das Ergebnis liegt noch nicht vor. Vorsorglich habe ich aber angeordnet, dass Kindergarten und Sonnenwirbele die nächsten zwei Tage geschlossen bleiben. Auch die Schule werden wir wegen direkter Kontakte solange geschlossen halten. Sobald wir über das Ergebnis der Untersuchung informiert werden, geben wir Bescheid.
Herzliche Grüße
Michael Baumann