Über die aktuelle Entwicklung zur Corona-Pandemie informieren wir Sie wie folgt:

Die Corona-Verordnung vom 30. November 2020 wurde gestern (08.01.2020) zum dritten Mal durch Notverkündung geändert. Die neu verfügten Maßnahmen treten nun zum 11. Januar in Kraft und sind bis zum 31. Januar befristet. Die Regelungen der §§ 1b bis 1h gehen den übrigen Regelungsinhalten der Corona Verordnung und zur Corona Verordnung speziellen und sie ergänzenden Verordnungen vor, soweit sie davon abweichende Regelungen enthalten. Im Wesentlichen wurden – aufgrund des MPK-Beschluss vom 05.01.2020 – folgende Regelungsinhalte beschlossen:

  • Weitere Einschränkung privater Zusammenkünfte (§ 9): Es ist künftig nur eine Zusammenkunft von Angehörigen eines Haushalts und einer weiteren Person eines anderen Haushalts zulässig. Hierbei werden Kinder dieser Haushalte bis einschließlich 14 Jahre weiterhin nicht mitgezählt. Das Verwandtenprivileg wurde aufgehoben. Auch erlaubt ist unter diesen Maßgaben die Betreuung von Kindern im wechselseitigen, unentgeltlichen und nicht geschäftsmäßigen Verhältnis, soweit dies in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften erfolgt und Kinder aus höchstens zwei Haushalten umfasst.
  • Betrieb der Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen (§ 1f): Gemäß dem MPK-Beschluss sollen die von den Ländern ergriffenen Maßnahmen im Bereich des Betriebs von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen bis Ende Januar verlängert werden (Schließung oder Aufhebung der Präsenzpflicht). In Baden-Württemberg soll daher ein abgestuftes Vorgehen erfolgen. Die Einschränkungen des Unterrichtsbetriebs in der Präsenz an Grundschulen sowie die Schließung von Kindertagesstätten (aktuell nur Notbetreuungsangebot) sollen gegebenenfalls bereits ab 18. Januar 2021 schrittweise gelockert werden, sofern die Infektionszahlen es zulassen. Eine Entscheidung dazu ist für Donnerstag, 14.01.2021 angekündigt.

 In jedem Fall ist – vorbehaltlich der Ausnahmen in § 1f Abs. 2  –  bis zum Ablauf des 17. Januar 2021 folgendes untersagt:

  1. Der Unterrichtsbetrieb in der Präsenz sowie die Durchführung außerunterrichtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und den entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft.
  2. Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflege.
  3. Der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule.

An die Stelle des Präsenzunterrichts tritt der Fernunterricht für Schülerinnen und Schüler aller Schularten ab der Jahrgangsstufe 5. Für die Schülerinnen und Schüler der Grundschule werden analog oder digital Lernmaterialien durch ihre Lehrkräfte zur Verfügung gestellt.

 Weiterhin zu gewährleisten ist die Notbetreuung für teilnahmeberechtigte Schülerinnen und Schüler an Grundschulen,  Grundschulförderklassen, der Klassenstufen 5 bis 7 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Schulkindergärten.

  • Zulässigkeit von Abholangeboten im Einzelhandel (click and collect; 1d Abs. 2): Die Regelung wird dahingehend angepasst, dass entgegen der seitherigen Regelung künftig auch die Abholung von bestellten Waren im Ladengeschäft ermöglicht wird. Bei der Einrichtung von Abholangeboten haben die Betreiber im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere die Ausgabe von Waren innerhalb fester Zeitfenster zu organisieren.
  • Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen im Sinne des § 11 (§ 1b Abs. 2):  Die für die Parlaments- und Kommunalwahlen erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerbern sowie für Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen, sind zulässig.

Maßnahmen der Wahlwerbung für die in § 1b Absatz 2 genannten Wahlen und Abstimmungen, insbesondere Verteilung von Flyern oder Plakatierung oder Informationsstände vorbehaltlich behördlicher Erlaubnisse, sind ebenfalls grundsätzlich zulässig (§ 1c Nr. 18). 

  • Betriebskantinen (§ 1d Abs. 5): Betriebskantinen im Sinne des § 25 Absatz 1 Gaststättengesetz sind zum Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort zu schließen. Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken ist zulässig, sofern der Verzehr auf dem Betriebsgelände in geeigneten Räumlichkeiten erfolgt.

 

Anbei finden Sie die konsolidierte CoronaVO sowie die dazugehörige ÄnderungsVO. Wir werden Sie in gewohnter Weise schnellstmöglich über etwaige weitere Verschriftlichungen informieren. Nach derzeitiger Kenntnis soll es zeitnah zu einer Änderung der CoronaVO EQT kommen. Regelungen zum Betrieb der Schulen werden noch ausgearbeitet.

Bitte informieren Sie sich darüber hinaus auf den Seiten der Landesregierung.