Wir bitten die Wählerinnen und Wähler am Wahltag folgende Infektionsschutz-maßnahmen im Wahllokal nach § 10a Corona-Verordnung einzuhalten:

  • Die Wählerinnen und Wähler haben im Wahllokal eine medizinische Maske oder eine Maske, die die Anforderungen der Standards FFP2, KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen.
  • Die Wählerinnen und Wähler haben sich beim Betreten des Wahllokals die Hände zu desinfizieren und im Wahllokal einen Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen einzuhalten.
  • Wählerinnen und Wähler mit Corona-Symptomen und Wählerinnen und Wähler, die innerhalb der letzten 14 Tage Kontakt mit einer mit Corona infizierten Person hatten, haben keinen Zutritt zum Sie können aber am Wahltag bis 15 Uhr Briefwahl beantragen.
  • Wählerinnen und Wähler, die sich ohne Attest (oder sonstigen zwingenden Grund) weigern, eine Maske zu tragen, sind nach der Corona-Verordnung nicht zur Wahl im Wahllokal Am Wahltag selbst kann von diesen Personen auch nicht mehr Briefwahl beantragt werden, da weder eine Erkrankung noch eine Quarantäneanordnung vorliegt. Letzte Möglichkeit zur Beantragung von Briefwahl ist für diese Personen, Freitag, 12. März 2021, 18 Uhr.
  • Die Wählerinnen und Wähler haben die Möglichkeit, einen eigenen Stift zum Wählen mitzubringen.

Ihr Wahlamt