Öffentliche Bekanntmachung, Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 46.2 – Luftverkehr und Luftsicherheit

Auf der Grundlage § 6 Luftverkehrsgesetz in Verbindung mit § 49 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung beantragt der Südbadische Motorschirmverein e.V. die Genehmigung zum Betrieb eines Sonderlandeplatzes (SLP) auf der Gemarkung Weisweil, Flurstück Nr. 1512 und 1513.

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung können die Unterlagen – Antrag des Südbadische Motorschirmverein e.V. und  die Technische Bewertung mit Karten- und Bildmaterial – im Zeitraum 21. September bis 19. Oktober 2020, je einschließlich, auf der Internetseite www.rp-stuttgart.de unter der Rubrik „Bekanntmachungen Luftverkehr“ eingesehen und heruntergeladen werden.

Die ausgelegten Unterlagen können auch beim Bürgermeisteramt Weisweil, Hinterdorfstraße 14, 79367 Weisweil, während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Öffnungszeiten:

Montag:        9 Uhr bis 12 Uhr
Dienstag:      9 Uhr bis 12 Uhr
Mittwoch:      9 Uhr bis 12 Uhr
Donnerstag: 15 Uhr bis 18 Uhr
Freitag:        9 Uhr bis 12 Uhr

Auf die Vorgaben der Gemeinde Weisweil zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger sowie der Mitarbeitenden hinsichtlich des Coronavirus wird verwiesen!

Jeder, dessen Belange durch die Anträge berührt werden, kann bis zu zwei Wochen nach Ende der Auslegung, also bis einschließlich 03. November 2020, schriftlich oder zur Niederschrift beim

Regierungspräsidium Stuttgart
Referat 46.2 Luftverkehr und Luftsicherheit
Außenstelle Freiburg
Münsterplatz 3
79098 Freiburg
Postanschrift: Bissierstraße 7, 79114 Freiburg i.Br.

oder beim

Bürgermeisteramt Weisweil
Hinterdorfstraße 14
79367 Weisweil

Einwendungen gegen das Vorhaben erheben.

Einwendungen müssen die konkrete Betroffenheit des geltend gemachten Belangs erkennen lassen. Sie sind in Schriftform, d.h. in einem mit handschriftlicher Unter-schrift versehenen Schreiben zu erheben, soweit sie nicht zur Niederschrift erklärt werden. Das Regierungspräsidium Stuttgart ist für die Entscheidungen über die Genehmigung von Flugplätzen zuständig.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

gez. Willibald Herz