Hier finden Sie abgedruckt das Anmeldeformular mit der Bitte, dieses der jeweiligen Einrichtungsleitung für die Sie Ihr Kind anmelden möchten, abzugeben.

17.05.2020

Gestern Nachmittag wurde nun die erwartete Änderung der CoronaVO veröffentlicht. Wie bereits angekündigt, reicht diese „Vorlaufzeit“ nicht aus, um am Montag die Kleinkindbetreuung und den Kindergarten für den eingeschränkten Regelbetrieb zu öffnen. Wir werden damit wie bereits bekannt gegeben am 25.05. starten.

Detailfragen klären wir derzeit. Teilweise stehen hier noch Fragen im Raum, die wir nun aufgrund der vorliegenden Regelungen weiter entscheiden. Dafür bitten wir um Verständnis.

Vorrang hat weiterhin die Notbetreuung. Hier gelten nach wie vor die bereits bekannt gegebenen Abstufungen wie systemrelevanter Beruf, Aussage der Jugendhilfe, Präsenzbescheinigung vom Arbeitgeber, die Eltern müssen unabkömmlich sein und es muss eine Präsenzpflicht am Arbeitsplatz herrschen.

Bisher war es kein Problem, da die Kapazitäten der Notbetreuung nicht erschöpft waren, doch ich befürchte, dass wir mit dem eingeschränkten Regelbetrieb bald an die Kapazitätsgrenzen stoßen werden. In diesem Stadium können wir z.B. im Kindergarten derzeit nicht mehr als 15 Kinder in der Notbetreuung unterbringen. Alle weiteren Plätze gehen vom Regelbetrieb ab. Hinzu kommt, dass eine Durchmischung nicht stattfinden darf, dies schränkt zusätzlich ein. Dieses und weiteres gilt es noch zu klären und viele Probleme stecken im Detail.


15.05.2020

Öffnung Kindergärten:

Am 06. Mai 2020 hat die Kultusministerin die schrittweise Öffnung der Kinderbetreuungseinrichtungen ab dem 18. Mai 2020 angekündigt.

Viele Eltern und Erziehungsberechtigte, die seit Wochen ihren Kindern erklären müssen, dass sie ihre Freunde nicht treffen können und nicht in die Kinderbetreuung dürfen, müssen wir bitten, sich noch etwas zu gedulden. Bis Freitag, den 15. Mai 2020 liegen den Gemeinden im Landkreis Emmendingen keine Rahmenbedingungen vor, unter denen der sogenannte reduzierte Regelbetrieb eingeführt werden kann. Wir wissen deshalb nicht, ob die bereits erstellten und von Kindergarten und Kleinkindbetreuung vorbereiteten Konzepte tatsächlich umgesetzt werden können, solange es an einer Konkretisierung der unklaren Regelungen fehlt. Selbstverständlich muss vermieden werden, erst Kinder aufzunehmen, die dann nach und nach die Einrichtung vielleicht doch nicht besuchen dürfen.

Durch die Ankündigung aus dem Kultusministerium wurde bei den Eltern eine große Erwartung erzeugt, die nun leider nicht zeitnah erfüllt werden kann. In der überwiegenden Anzahl der Gemeinden wird der reduzierte Regelbetrieb daher ab dem 25. Mai 2020 stattfinden können. In einzelnen Gemeinden, wir ein zur Notbetreuung erweiterter Betrieb aufgenommen. Bitte fragen Sie bei Ihrer Einrichtungsleitung nach und beachten Sie die Ihnen zugesandten Schreiben.

Es ist bedauerlich, dass aufgrund der fehlenden rechtssicheren Rahmenbedingungen eine Entlastung der Familien erneut verzögert wird.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.


10.05.2020

Erweiterung des Schulbetriebs und nochmalige Ausweitung der Notbetreuung

Die regelungstechnische Umsetzung der angekündigten Erweiterung des Schulbetriebs (4. Klassen an Grundschulen) und der nochmaligen Ausweitung der Notbetreuung sind für kommende Woche vorgesehen. Der Gemeindetag hat hierzu gemeinsam mit dem Städtetag ausdrücklich gefordert, dass es zur Umsetzung neuer Regelungen zur Notbetreuung einen zeitlichen Vorlauf von mindestens einer Woche auf Grundlage eines rechtskräftigen Verordnungstextes braucht (sh. BM/OB-Info vom gestrigen Abend).


08.05.2020

Erweiterung der Notbetreuung in Kita und Schule
Der angekündigte Fahrplan für die weitere Öffnung des Schulbetriebs und Erweiterung der Notbetreuung in Schulen und Kita wird durch entsprechende Änderungen der CoronaVO umgesetzt. Diese ÄnderungsVO wird zum 18. Mai 2020 in Kraft treten.
Es ist wichtig, dass die Wiederaufnahme des Schulbetriebs mit einer gründlichen und mit allen Beteiligten sorgsam abgestimmten Vorbereitung erfolgt – abgestimmt mit den Lehrkräften, den Eltern, den Schulträgern und weiteren Beteiligten.
ln einem ersten Schritt soll mit Präsenzunterricht an den Grundschulen für Schülerinnen und Schüler der vierten Klassenstufe der Klassen der sonderpädagogischen Bildungszentren zum 18. Mai 2020 begonnen werden. Sie werden dann durchgängig bis zu den Pfingstferien an der Schule unterrichtet.

Rollierendes System für alle Grundschulkinder nach den Pfingstferien:
ln einem zweiten Schritt nach den Pfingstferien, also ab dem 15. Juni 2020, ist beabsichtigt, auch die Schülerinnen und Schüler der anderen Klassenstufen an den Grundschulen und den Grundstufen der SBBZ in einem rollierenden System zu beschulen. So sollen alle Klassenstufen bis zu den Sommerferien in den Präsenzunterricht einbezogen werden. Es ist vorgesehen, dann die Klassenstufen 1 und 3 sowie Klassenstufen 2 und 4 im wöchentlichen Wechsel an den Schulen zu unterrichten.
Damit erhalten dann alle Klassenstufen bis zu den Sommerferien noch drei Wochen Unterricht an der Schule – die Viertklässler insgesamt fünf Wochen beginnend ab dem 18. Mai.


06.05.2020

Die Notbetreuung in „Sonnenwirbele“, KiGa „Blumenwiese“ und Grundschule wird zwischenzeitlich stärker nachgefragt. Hierbei passen wir die Zeiten grundsätzlich den Anforderungen an. Deshalb bietet derzeit die Kleinkindbetreuung „Sonnenwirbele“ eine Notbetreuung von 7:30 bis 13:00 Uhr an, der Kindergarten von 7:30 bis 14:30 Uhr und in der Schule wird von 7:30 bis 13:00 Uhr betreut.

Zu den Ferienterminen liegen uns noch keine abschließenden Informationen vor. Sobald wir zum Thema „Betreuung in den Sommerferien“ weitere Infos erhalten, geben wir diese bekannt.


24.04.2020

Aktuelles zur Notbetreuung in Kinderhaus und Schule

Die Notbetreuung umfasst ab Montag 27.04.20 tägliche Zeiten von 7:30 bis 13:00 Uhr. Bitte beachten Sie, dass ihr Kind gesund sein muss, sonst kann es nicht betreut werden.

Die Anmeldung erfolgt mit dem Anmeldevordruck (im Amtsblatt oder auf der Homepage), dabei sind auch Arbeitszeit anzugeben, da die Notbetreuung letztlich diese abdecken soll. Eine Bescheinigung des Arbeitgebers ist zwingend und auch die Bestätigung, dass eine Betreuung auf andere Weise (Großeltern etc.) nicht möglich ist. Wir bitten auch um Angaben zur unmittelbare Erreichbarkeit per Handy, damit das Kind im Zweifelsfall jederzeit abgeholt werden kann.

Nach Stand heute werden die Gebühren nun auch für Mai bis auf weiteres ausgesetzt, vorbehaltlich des Kostenersatzes durch das Land Baden-Württemberg und der Zustimmung im Gemeinderat. Für die Notbetreuung müssen selbstverständlich weiterhin Gebühren gezahlt werden.


22.04.2020

„Notbetreuung“ in Kindergarten und Schule

Der Gemeindetag informiert, dass von einer zeitnahen Änderung der CoronaVO seitens des Kultusministeriums für die ab kommenden Montag, 27.04.2020 geänderte Notbetreuung ausgegangen wird. Leider liegen noch keine weiteren Informationen vor. Wir verweisen deshalb inhaltlich auf die Pressemitteilung vom 20. April 2020.

  • Nach einer Entscheidung der Bundeskanzlerin und der Regierungschefs der Länder vom 15. April 2020, bleiben die Kontaktbeschränkung aufrechterhalten und Kindertageseinrichtungen und Kindergärten bis auf weiteres geschlossen zu halten.
  • In den Schulen beginnt am 4. Mai 2020 ein stufenweiser Einstieg mit Schülerinnen und Schüler aller allgemeinbildender Schulen, bei denen in diesem oder im nächsten Jahr die Abschlussprüfungen anstehen, sowie mit den Prüfungsklassen der beruflichen Schulen.

An den Grundschulen beginnt der Unterricht zu einem noch festzulegenden, späteren Zeitpunkt mit der Klassenstufe 4. Hier sind dann die Vorbereitung des Übergangs auf die weiterführende Schule sowie der Unterricht in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht vorrangig. Ergänzende Hinweise folgen.

  • Weil aber das wirtschaftliche Leben langsam wieder hochfährt, hat die Landesregierung entschieden, die Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen wie auch in Schulen aufrechtzuerhalten und noch auszuweiten. Geregelt werden diese Sachverhalte in einer 6. Änderungsverordnung zur CoronaVO, die kurzfristig erlassen wird.
  • Ab 27. April 2020 werden in die Notbetreuung in den Schulen auch Schüler der siebten Klasse einbezogen (bisher nur bis zur 6. Klasse).
  • Darüber hinaus sollen auch Eltern, bei denen beide Elternteile aufgrund ihres Berufes einen bestätigten Bedarf ihres Arbeitgebers haben, diese in Anspruch nehmen können. Ebenfalls wird diese erweitere Notbetreuung vom 27. April 2020 für Kinder in Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen eröffnet.
  • Neu ist damit, dass nicht nur Kinder, deren Eltern in der kritischen Infrastruktur arbeiten, Anspruch auf Notbetreuung haben, sondern grundsätzlich Kinder, bei denen beide Elternteile bzw. die oder der Alleinerziehende einen außerhalb der Wohnung präsenzpflichtigen Arbeitsplatz wahrnehmen und von ihrem Arbeitgeber als unabkömmlich gelten. Außerdem bedarf es der Erklärung beider Erziehungsberechtigten bzw. von der oder dem Alleinerziehenden, dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist.

Weil der reguläre Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie der Schulbetrieb in weiten Teilen weiterhin untersagt ist, bleibt es eine „Notbetreuung“ und kann wie bisher nur in kleineren Gruppen durchgeführt werden. Die o.g. Änderungsverordnung legt die zulässige Gruppengröße in Kitas und Schule fest; nach dem derzeitigen Stand beträgt die Gruppengröße bei Kitas höchstens die Hälfte der genehmigten Gruppengröße nach der Betriebserlaubnis, in Schulen die Hälfte des jeweiligen Klassenteilers. Aus Gründen des Infektions- und Gesundheitsschutzes kann die Gruppe auch weiter reduziert werden.

Es kann deshalb im Einzelfall dazu kommen, dass die räumlichen und personellen Betreuungskapazitäten nicht ausreichen, um für alle Kinder die Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung zu ermöglichen. Die o.g. Änderungsverordnung wird aus diesem Grund folgenden Kindern Vorrang einräumen:

  • bei denen ein Elternteil in der kritischen Infrastruktur arbeitet und unabkömmlich ist;
  • Kinder, deren Kindeswohl gefährdet ist sowie
  • Kinder, die im Haushalt einer bzw. eines Alleinerziehenden leben.

Hier finden Sie abgedruckt das Anmeldeformular mit der Bitte, dieses der jeweiligen Einrichtungsleitung für die Sie Ihr Kind anmelden möchten, abzugeben.